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Satzung/Formulare

Satzung des TV Maar 1919 e.V.

Die Satzung kann hier heruntergeladen werden Satzung TV Maar oder im folgenden eingesehen werden.

www.tv-maar.de, Seite: Satzung    Datum: 24.Apr.2024
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1919 Maar e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen VR 3549 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist in Lauterbach-Maar.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

(3) Die mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 6.

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
        • Austritt
        • Tod
        • Streichung aus der Mitgliedsliste (wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrag in Verzug ist)
        • Ausschluss aus dem Verein (§ 7 Abs.1 und 2).

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den vertretungsberechtigten Vorstand (§ 11) zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

 

§5 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

 

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben

     • Sitzrecht in der Mitgliederversammlung
     • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
     • Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
     • Das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.

Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung stehen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die genannten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts sowie des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen (§5 Ab. 1) verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.

 

 

§7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

   • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
   • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
   • grob oder wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstößt.

(2) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör gewährt worden ist. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(3) In anderen als den in § 7 Abs. 1 genannten Fällen in denen ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
   • Ermahnung
   • Verweis
   • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit einer Begründung zu versehen.

 

 

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben und Beschlüsse, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung
  • Änderung der Satzung, insbesondere auch Änderungen/Erweiterungen des Vereinszwecks
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Lauterbacher Anzeiger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder mit Schreiben an alle Mitglieder.

(3) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung -für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung- ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 11) beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von dem Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, es sei denn, die Satzung bestimmt eine abweichende Regelung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

(6) Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Bei Änderungen der Satzung ist die Satzung den Mitgliedern bekannt zu machen. Als Bekanntmachung gilt auch die Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. die Möglichkeit der Übergabe der geänderten Satzung bei einem Mitglied des nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 11).

(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand (§ 11) des Vereins eingegangen sind.

(8) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Änderung der Satzung bzw. Abwahl des Vorstandes ist unzulässig.

 

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden (Vereinsvorsitzender)
  • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretender Vereinsvorsitzender)
  • dem 3. Vorsitzenden (2. Stellvertretender Vereinsvorsitzender)
  • dem 1. Rechner
  • dem 2. Rechner
  • dem Schriftführer
  • dem Pressewart
  • dem Jugendwart
  • Je Abteilung einem Beisitzer, der nur von der jeweiligen Abteilung vorgeschlagen werden kann

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte und die Entscheidung über die Annahme und Ausschließung von Mitgliedern. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ist eine Wahl nicht möglich, bleibt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt, wenn die in § 11 genannte gesetzliche Vertretung weiter gewährleistet ist.


(4) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandschaftsmitglieder verlangt wird. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, tritt der 3. Vorsitzende ein.


(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn 

  • eine Verletzung von Amtspflichten
  • der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren.

 

 

§11 Vorstand/Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende, der 1. Rechner sowie der Schriftführer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Mitglieder des nach Satz 1 bezeichneten Vorstandes sind gemeinsam zur
Vertretung des Vereins berechtigt.

 

 

§12 Jugend des Vereins

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.


(2) In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.


(3) Zur Jugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18 Lebensjahr.

 

 

§13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter und Stellvertreter vorsteht.

(2) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

(3) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§14 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.


(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

 

 

§15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse, sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§18 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Fortbildungen, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.


(2) Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Telefonnummern und Emailadresse – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).


(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Datenschutzbeauftragte (E-Mail: datenschutz@TV-maar.de). Der Name des Datenschutzbeauftragten kann bei den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes erfragt werden.


(4) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die
Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt


(5) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.


(6) Als Mitglied von Hessischen Fachverbänden / Spielgemeinschaften übermittelt der Verein auch insbesondere in (1) genannte personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin. Die Übermittlung dieser Daten ist insbesondere erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, beispielsweise zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen


(7) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Fußballspiele) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook), in Vereinszeitschriften/Festschriften und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse bzw. Geburtsdatum. + erzielte Tore, 7-Meter, im Spielbericht ersichtliche Strafen Satzung des TV 1919 Maar e.V. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).


(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


(9) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre (inkl. Funktionäre von Spielgemeinschaften an denen der Verein beteiligt ist) und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein bzw. der Spielgemeinschaft die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.


(10) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein, oder die Spielgemeinschaften an denen der Verein beteiligt ist, Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins bzw. der Spielgemeinschaft an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).


(11) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.


(12) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.


(13) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgtenDatenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.


(14) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand (§11) gefordert wurde.


(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Lauterbach, die es bis zu 5 Jahren treuhändlerisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.02.2007 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.